Cannabistherapie – Rechtliche Grundlage

1. Wer darf Cannabis verschreiben?
Antwort: Jeder Arzt – außer Tier- und Zahnärzte. 

Weiterlesen hier: §1 BtMVV

Im §2 BtMVV ist nachzulesen, was die Verschreibungs-Höchstmenge ist. 

2. Bei welcher Krankheit darf Cannabis verschrieben werden?
Antwort: Sobald eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf erwartet werden kann. 

Siehe Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
– §29 Medizinisch notwendige Fälle auf Seite 22
– §33 Schwerwiegende Erkrankung auf Seite 23
– §34 Therapierelevante Verbesserung gegenüber bestehenden Behandlungsmöglichkeiten auf Seite 24

3. Muss der Arzt mit einem Regress rechnen?
Antwort: Nein. 

Objektiv betrachtet muss in ordentlicher Herangehensweise der Cannabistherapie mit keinem Regress gerechnet werden, sofern das Wirtschaftlichkeitsgebot – siehe §12 SGB V – beachtet und entsprechend gehandelt wird. 

4. Kann der Arzt die Cannabistherapie ablehnen?
Antwort: Ja, mit verständlicher Begründung schon. 

Es können Kontraindikationen vorliegen, wegen denen eine Cannabistherapie – besonders mit dem Wirkstoff THC – vermieden werden soll. 
Es kann vorkommen, dass ein Arzt eine andere Therapie zuerst ausprobieren möchte oder muss, damit er dies protokollieren kann. Er muss selbst die Therapiemöglichkeiten abwägen und einen triftigen Grund finden, um eine Cannabistherapie zu unterstützen. Und hier wird dazu aufgerufen, dem Arzt Studiennachweise vorzulegen und somit zu zeigen, dass eine positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf durch eine Cannabistherapie erfolgen kann. 
Siehe Studien HIER!

5. Muss der Patient unverträgliche traditionelle Medikamente einnehmen?
Antwort: Nein, generell hat der Patient Recht auf Ablehnung einer medikamentösen Therapiemaßnahme. 

Der Patient lehnt in aller Regel nicht ab, weil er in erster Linie lieber Cannabis konsumieren möchte, sondern weil durch Erfahrung des Patienten mit herkömmlichen Medikamenten: 
– Nebenwirkungen auftreten, Unverträglichkeiten vorliegen
– Die Wirkung mangelhaft auftritt. 
So kann das Therapieziel mit herkömmlichen Medikamenten nicht erreicht werden und spätestens dann sollte eine Cannabistherapie ernsthaft ins Visier genommen werden. 
Siehe Patientenrechte HIER!

Dem Arzt ist ein gewisser Spielraum gegeben, eine Cannabistherapie durchzuführen! 

Beispiel: Mit einer verschreibungsfähigen Höchstmenge von 100 Gramm Cannabisblüten pro Monat wird Ärzten generell die Chance gegeben, Erfahrungen mit Patienten zu sammeln. 
Siehe: §2 BtMVV

Der Anspruch auf Cannabis als Medikament muss dem Patienten gewährleistet werden.

Die Hürden sind unüberschaubar, unvorhersehbar und dazu kommt noch, dass Patienten unter der nicht stattfindenden Cannabis-Therapie drastisch leiden müssen. 

Viele Ärzte zögern noch immer wegen gewisser Aufgaben und Risiken einer Cannabistherapie.Hierzu gehören: 

  • Aufklärung des Patienten
  • Erhöhter Arbeitsaufwand
  • Fortbildungsbedarf
  • Detailreiche Dokumentation und Protokollierung der Medikation
  • Regress von der Krankenkasse

Aber auch mangelnde Erfahrung trägt zu Ablehnung eines Therapieversuches bei; obwohl in den meisten Fällen eine positive Auswirkung der Medizin auf den Krankheitsverlauf erwartet werden kann – auch wenn die Studienlage derzeit noch mangelhaft ist. Und gerade WEIL die Studienlage mangelhaft ist, sollten und werden immer mehr Ärzte Erfahrung sammeln, Cannabis und Cannabinoide in ihrer Praxis anzuwenden. 

Deswegen soll hiermit eine Diskussionsgrundlage für Arzt und Patient zur Verfügung gestellt werden, damit der Patient seine Chance – und der Arzt seine Kompetenz – nutzen kann. 

Weiter geht’s HIER:

Erster Schritt: Patientenanamnese

Zweiter Schritt: Arztsuche

Dritter Schritt: Arztbesuch

Vierter Schritt: Kostenübernahme

Essenzielle Literatur – wo weiterlesen?

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