Kostenübernahmeantrag abgelehnt – wie weiter?

Eine Cannabistherapie ist oft notwendig – viele Patienten können es sich nicht leisten!

In vielen Fällen kommt es zu einer Ablehnung durch die Krankenkasse. Daher haben diese Patienten keine andere Wahl, als gerichtlich gegen die Krankenkasse ihr Recht – zumindest einstweilig – durchzusetzen. Aus gesundheitlichen Gründen ist das oft unabwendbar, da die Kosten der Therapie hoch sind.

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
– Wartezeit verkürzen!? –

Auf Antrag zum einstweiligen Rechtsschutz kann das Gericht eine vorläufige Entscheidung der Kostenübernahme zugunsten des Patienten anordnen und somit die Wartezeit der Patienten verkürzen, während die Krankenkasse die Überprüfung der Voraussetzungen zu diesen Verwaltungsakt weiterhin verfolgt.

Voraussetzungen sind:

  • Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung
  • Aussicht auf positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf des Patienten
  • Anerkannte Behandlungsalternativen können nicht angewendet werden

Falls die hier gelisteten Voraussetzungen vorliegen und vollständig der Krankenkasse mitgeteilt worden sind, dann kann der Patient mit hoher Wahrscheinlichkeit diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit bestem Gewissen durchsetzen, sofern sich eine Krankenkasse dagegen zu wehren versucht. Schließlich hat man as deutscher Bürger einen Anspruch auf die Kostenübernahme notwendiger Medikamente – und hierzu zählt auch Medizinalcannabis.

Die Ablehnung der Krankenkasse hat eine aufschiebende Wirkung, da erst einmal – bevor es um die notwendigen gesundheitlichen Maßnahmen geht – der rechtliche Anspruch des Patienten nicht anerkannt wird. Daher muss ein Patient Rechtsbehelf holen und einen sog. Antrag auf einstweilige Anordnung der Kostenübernahme stellen, um diese Wartezeit umgehen zu können.

Auch dazu gibt es spezielle Anforderungen.

Hier:
Lese hier im Gesetz!
(Quelle: § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG )

Hier:
Lese direkt aus dem Gesetz!
(Quelle: §123 Abs. 1 VwGO)

Hier:
Lese direkt aus dem Gesetz!
(Quelle: §938 Abs. 1 ZPO)

Hier:
Lese hier im Gesetz!
(Quelle: § 80a Abs. 2 VwGO )

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