Verschreibung – aber wie?

In welcher Situation kann der Arzt Cannabis verschreiben?

Vorbemerk: Helfe deinem Arzt, dir zu helfen. Dazu hilft es, wenn du ehrlich von vergangenen positiven und ggfs. vermeidbare negativen Erfahrungen mit Cannabis berichtest.

Cannabis ist verschreibungsfähig:

  1. Auf Privatrezept jederzeit, jedoch muss der Patient in diesem Falle alle Kosten – wie die Arztbesuche und hohe Apothekenpreise – selbst tragen. Informiere dich hierfür vorher bei dem Arzt und Apotheker deines Vertrauens guut!
    • Vorteil: die Möglichkeit, die Wirksamkeit von Cannabis auf deinen Körper unbürokratisch auszuprobieren!
    • Nachteil: hohe Preisunterschiede, wobei das Medizinalcannabis ab 12€ bis über 25€ pro Gramm kostet!
  2. Auf Kassenrezept unter folgenden Bedingungen: wenn es keine bekannte nebenwirkungsfreie Leistung für deine schwerwiegende Erkrankung oder deine schwerwiegenden Symptome gibt UND Cannabis potentiell deine Symptome lindern kann, darf Cannabis verordnet werden.
    • Vorteil: dauerhafte Therapie mit minimalen Kosten möglich, einzige Kosten ist ein Zuzahlungsbeitrag pro Rezept i.H.v. 10€ bei Medizinalcannabis
    • Nachteil: es kostet Geduld und Zeit

HINWEIS: Die QR-Codes können gescannt werden und leiten dich zur jeweiligen Verlinkung weiter.

Lies hier: Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b SGB V:
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/31.html#Abs6:S1

Arzneimittelermächtigung
§31 Abs. 6 Satz 1 Nr 1b SGB V

Wann ist die Krankheit schwerwiegend?

Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt“§33 Arzneimittel-Richtlinie

Lies hierzu die Definition der schwerwiegenden Erkrankung in der Arzneimittel-Richtlinie 2023 nach: siehe Seite 23 unten.

Lies hier weiter:
– §29 Medizinisch notwendige Fälle auf Seite 22
– §33 Schwerwiegende Erkrankung auf Seite 23
– §34 Therapierelevante Verbesserung gegenüber bestehenden Behandlungsmöglichkeiten auf Seite 24

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln!

„Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern“, zitiert aus §27 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

Lies Hier: Krankenbehandlung
§ 27 Abs. 1 SGB V:
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/27.html#Abs1:S1

Krankenbehandlung
§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn einer von vier Behandlungsziele vorliegt:

  1. Krankheit erkennen
  2. Heilung
  3. Verhütung vor Verschlimmerung
  4. Krankheitsbeschwerden lindern

Lies hier weiter: § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Dein umfangreiches Recht auf ärztliche Versorgung zur Verhütung oder Vermeidung vor Verschlimmerung deiner chronischen Krankheit kannst du auch hier weiterlesen:

Lies hier: Medizinische Vorsorgeleistung
§23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V:
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/23.html#Abs1

Medizinische Vorsorgeleistung
§23 Abs. 1 SGB V

Indikationen können sein: Schmerzen, Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, Posttraumatische Belastungsstörungen, … kurzum: Symptome, welche deine Lebensqualität beeinträchtigen, dürfen mit Cannabis als Arzneimittel therapiert werden.
Dies könnte Patienten und Ärzten vielversprechende und nebenwirkungsarme Behandlungserfolge ermöglichen.

Schwierig könnte es trotzdem noch sehr oft für den Arzt sein, dir Cannabis auf Kosten der Krankenkasse zu verordnen, denn für viele Indikationen/Symptome gibt es nur wenige Studien, auf welche sich der Arzt stützen kann. Somit fehlen oft Beweise zur Heilung oder Verbesserung der meisten Krankheiten, Symptome und Indikationen!

Deswegen nochmal: Helfe deinem Arzt, dir zu helfen. Dazu hilft es, wenn du ehrlich von vergangenen Erfahrungen mit Cannabis berichtest.

Doch im Gesetz ist geschrieben, dass jeder Versicherte mit schwerwiegender Erkrankung pauschal den Anspruch auf Cannabis als Medizin hat! Siehe § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V.

Ebenfalls erlaubt §31 Abs. 1 Satz 4 SGB V Vertragsärzten, in medizinisch begründeten Einzelfällen trotz Abweichung zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Arzneimittel wie Cannabis zu verordnen.

In gravierenderen Fällen kann jedoch noch folgendes Gesetz herangezogen werden:

Lies hier: Leistungen
§2 Abs. 1a Satz 1 SGB V:
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/2.html#Abs1a:S1

Leistungen
§2 Abs. 1a Satz 1 SGB V

Beispiel: Ein Patient wird auf Schmerzen schon seit Jahren mit Opiaten und herkömmlichen Medikamenten therapiert. Diese Medikamente helfen dem Patienten jedoch nicht aus dem „Tief seines Lebens“, weil die Toleranz enorm steigt und somit zusätzlich die starken Nebenwirkungen die Lebensqualität aufgrund von Unwirksamkeit und Nebenwirkungen enorm beeinflussen. Eine weitere Erhöhung der Medikation könnte zu erheblichen Beeinträchtigungen führen.

Ergo: Eine erfolgreiche Therapie ohne derartig starke Nebenwirkungen ist also nicht gegeben. Der Patient konnte jedoch bereits gute Erfahrungen mit Cannabis sammeln. Gegebenenfalls ahnt der Patient sogar schon, welche Art Cannabis ihm bei seinen Symptomen am besten hilft.

Wenn der Arzt Kenntnis von positiven Erfahrungen des Patienten mit Cannabis hat, bietet das eine Chance, die vermutlich nebenwirkungsärmere Behandlung mit Cannabis zu versuchen. Denn wenn „…eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht“, darf Cannabis verschrieben werden, siehe § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V.

Welcher Arzt darf Cannabis als Medizin verschreiben und wieviel davon?

Jeder niedergelassene Arzt ist dazu berechtigt für ausreichend notdürftige Indikationen Cannabis zu verschreiben.
– Zahn- und Tierärzte dürfen Cannabis nicht verschreiben.

Verschreiben durch einen Arzt
§2 Abs. 1 BtMVV

Die Höchstmenge von 100 Gramm Cannabisblüten war bis Frühjahr 2023 gültig und wurde abgeschafft, um Ärzten gewisse Therapiefreiheit zu ermöglichen. (HIER nachlesen, ptaFORUM-Pharmazeutische Zeitung, 02.03.2023)

Die Vielfalt von Cannabis als Medizin – gut zu wissen

Die Vielfalt der Wirkungen von Cannabis erklärt sich durch dessen Einfluss auf das körpereigene Signalsystem „Endocannabinoidsystem“. Dieses reguliert körperliche Grundfunktionen, wie die Wahrnehmung, das Empfinden und mehr.
Durch Phyto-Cannabinoide (pflanzliche Cannabinoide) hast du also die Möglichkeit, dein Endocannabinoidsystem positiv zu beeinflussen und sogar mögliche Endocannabinoid-„Mangelerscheinungen“ auszugleichen.

Durch das Zusammenspiel von verschiedenen Cannabinoiden mit anderen – in Cannabisblüten enthaltenen – Wirkstoffen, wie zum Beispiel Terpenen (ätherische Öle), können beachtliche „Synergie-Effekte“ erzeugt werden (Entourage-Effekt).
Beispielsweise kann CBD die THCBioverfügbarkeit verbessern und außerdem mögliche unerwünschte THC-Begleiterscheinungen mindern oder gar beseitigen. Des Weiteren kann die Wirkung von THC oder CBD durch die Zusatzstoffe, wie Terpene, positiv beeinflusst werden.

Die Vielfalt der Wirkung von Cannabis ist immens groß und kann bei falscher Auswahl zu negativen Ergebnissen führen. Es ist also wichtig, dass du dich genauer mit Cannabis und seiner Wirkstoff-Vielseitigkeit auseinandersetzt, um dem Arzt zu vermitteln, dass du die medizinischen Möglichkeiten ernsthaft ausprobieren möchtest. Die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Arzt ist unabdingbar, um das Risiko von Nebenwirkungen auf ein Minimum zu reduzieren und das volle Potenzial und die Vielseitigkeit deiner Cannabismedikation auszuschöpfen.

Um dich weiter einzulesen, nutze folgende Literatur*:

Cannabis: Ein Handbuch für Wissenschaft und Praxis – Andreas S. Ziegler – 2022

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist 1e85486b20.jpg

Cannabis – Verordnungshilfe für Ärzte von Grotenhermen/Häußermann:
http://www.wissenschaftliche-verlagsgesellschaft.de/titel/61118.html

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist media_86295434.jpeg

*Cannabis und Cannabinoide: in der Medizin
http://www.blickinsbuch.de/item/c5f209e80ff6736f19b1a8935ff6b33c

*ACM Magazin 2023

Es gibt Potenzial zur Behandlungsalternative!

Der Arzt ist befugt, dich mit Cannabis zu therapieren oder es zumindest zu versuchen, wenn es „insbesondere medizinisch indiziert und notwendig“ ist – selbst wenn im Gemeinsamen Bundesausschuss noch keine Entscheidung über den Einsatz von Cannabis als Medizin in einem bestimmen Krankheitsfall getroffen worden ist! 
Siehe § 137c Abs. 3 Satz 1 SGB V

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung (…) getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt und von den Versicherten beansprucht werden, wenn sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist“

§ 137c Abs. 3 Satz 1 SGB V 

Zum Weiterlesen sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind hier hinterlegt.