1. Wer darf Cannabis verschreiben?

Antwort: §3 Medizinalcannabisgesetz MedCanG besagt, dass MedCan nur von humanmedizinischen Ärztinnen und Ärzten im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verschrieben werden darf. Ausgeschlossen werden Zahn- und Tierärzte. 

Weiterlesen hier: §3 MedCanG

2. Bei welcher Krankheit darf Cannabis verschrieben werden?

Antwort: Sobald eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf erwartet werden kann.  Siehe Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
– §29 Medizinisch notwendige Fälle auf Seite 22
– §33 Schwerwiegende Erkrankung auf Seite 23
– §34 Therapierelevante Verbesserung gegenüber bestehenden Behandlungsmöglichkeiten auf Seite 24

3. Muss der Patient traditionelle Medikamente einnehmen?

Antwort: Nein, generell hat der Patient das Recht auf Ablehnung einer medikamentösen Therapiemaßnahme. Der Patient lehnt in aller Regel nicht ab, weil er in erster Linie lieber Cannabis konsumieren möchte, sondern weil durch Erfahrung des Patienten mit herkömmlichen Medikamenten: 
– Nebenwirkungen auftreten, Unverträglichkeiten vorliegen
– Die Wirkung mangelhaft auftritt. 
So kann das Therapieziel mit herkömmlichen Medikamenten nicht erreicht werden und spätestens dann sollte eine Cannabistherapie ernsthaft ins Visier genommen werden. 
Siehe Patientenrechte HIER!

4. Darf der Arzt MedCan auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben?

Antwort: Ein Genehmigungsvorbehalt seitens der Krankenkasse fällt seit 18.07.2024 weg, sodass Ärzte folgender Schwerpunkte und Zusatzbezeichnungen Kassenrezepte sofort ausstellen dürfen: 

Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen:

  1. Allgemeinmedizin

  2. Anästhesiologie

  3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie

  4. Innere Medizin (allgemein)

  5. Innere Medizin und Angiologie

  6. Innere Medizin und Endokrinologie & Diabetologie

  7. Innere Medizin und Gastroenterologie

  8. Innere Medizin und Hämatologie & Onkologie

  9. Innere Medizin und Infektiologie

  10. Innere Medizin und Kardiologie

  11. Innere Medizin und Nephrologie

  12. Innere Medizin und Pneumologie

  13. Innere Medizin und Rheumatologie

  14. Neurologie

  15. Physikalische und Rehabilitative Medizin

  16. Psychiatrie und Psychotherapie

Zusatzbezeichnungen

  1. Geriatrie

  2. Medikamentöse Tumortherapie

  3. Palliativmedizin

  4. Schlafmedizin

  5. Spezielle Schmerztherapie

Auch Ärzt:innen ohne diese Qualifikationen dürfen Cannabis verordnen – aber für die Kostenerstattung der GKV bleibt weiterhin der Genehmigungevorbehalt bestehen.

Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundessausschuss

5. Kann der Arzt die Cannabistherapie ablehnen?

Antwort: Ja, mit verständlicher Begründung schon. Es können Kontraindikationen vorliegen, wegen denen eine Cannabistherapie – besonders mit dem Wirkstoff THC – vermieden werden soll. 
Es kann vorkommen, dass ein Arzt eine andere Therapie zuerst ausprobieren möchte oder muss, damit er dies protokollieren kann. Er muss selbst die Therapiemöglichkeiten abwägen und einen triftigen Grund finden, um eine Cannabistherapie zu unterstützen. Und hier wird dazu aufgerufen, dem Arzt Studiennachweise vorzulegen und somit zu zeigen, dass eine positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf durch eine Cannabistherapie erfolgen kann. 
Siehe Studien HIER!

5. Muss der Arzt mit einem Regress rechnen?

Antwort: Nicht wenn Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wird. Objektiv betrachtet muss in ordentlicher Herangehensweise der Cannabistherapie mit keinem Regress gerechnet werden, sofern das Wirtschaftlichkeitsgebot – siehe §12 SGB V – beachtet und entsprechend gehandelt wird. 

Dem Arzt ist ein gewisser Spielraum gegeben, eine Cannabistherapie durchzuführen! 

Beispiel: Seit 2017 wird Ärzten in Vrebindung mit Medizinalcannabis die Chance gegeben, Erfahrungen mit Patienten zu sammeln. 
Siehe: §3 MedCanG 

Der Anspruch auf Cannabis als Medikament muss dem Patienten gewährleistet werden. Viele Ärzte zögern noch immer wegen gewisser Aufgaben und Risiken einer Cannabistherapie. Hierzu gehören: 

    • Unwissenheit über die eigene Verordnungsermächtigung
    • Aufklärungspflicht des Patienten (wie in JEDER anderen Therapie auch!)
    • Erhöhter Arbeitsaufwand (Dokumentationspflicht)
    • Dokumentation und Protokollierung der Medikation
    • Regress von der Krankenkasse

Aber auch mangelnde Erfahrung trägt zu Ablehnung eines Therapieversuches bei; obwohl in den meisten Fällen eine positive Auswirkung der Medizin auf den Krankheitsverlauf erwartet werden kann – auch wenn die Studienlage derzeit noch mangelhaft ist. Und gerade WEIL die Studienlage mangelhaft ist, sollten und werden immer mehr Ärzte Erfahrung sammeln, Cannabis und Cannabinoide in ihrer Praxis anzuwenden. 

Deswegen soll hiermit eine Diskussionsgrundlage für Arzt und Patient zur Verfügung gestellt werden, damit der Patient seine Chance – und der Arzt seine Kompetenz – nutzen kann. 

Weiter geht’s HIER:

Melde Dich an und optimiere
Deine Cannabistherapie!

>