Was bedeutet das für Bestandspatienten und welche Möglichkeiten sprechen auch zukünftig für ein Recht auf Kostenübernahme?
Eine kurze Analyse der neuen Rechtslage
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde der bisherige Leistungsanspruch auf Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V aufgehoben.
Viele Medien und Beiträge fassen dies vereinfacht zusammen:
„Cannabisblüten werden künftig nicht mehr von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt.“
Ganz so einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.
Was feststeht
✔ Der besondere Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V entfällt.
✔ Cannabisblüten bleiben verschreibungsfähige Arzneimittel.
✔ Das Medizinal-Cannabisgesetz gilt unverändert.
✔ Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabisblüten weiterhin verordnen, wenn sie medizinisch indiziert sind.
Die eigentliche Rechtsfrage
Die Kostenübernahme und die Verschreibungsfähigkeit sind zwei verschiedene Dinge.
Deshalb stellt sich insbesondere für Bestandspatienten die Frage:
Was passiert mit bereits genehmigten Kostenübernahmen?
Zunächst gilt das Verwaltungsrecht
Bevor überhaupt über neue Anspruchsgrundlagen nachgedacht wird, stellt sich zunächst eine andere Frage.
Bestehende Kostenübernahmen beruhen häufig auf einem Verwaltungsakt.
Für dessen Änderung oder Aufhebung gelten grundsätzlich die Vorschriften des SGB X, insbesondere die §§ 44 bis 49 SGB X.
Erst wenn geklärt ist, ob und wann eine bestehende Bewilligung wirksam endet, stellt sich überhaupt die Frage einer erneuten Leistungsprüfung.
Danach könnte sich eine weitere Frage stellen
Sollte eine bisherige Kostenübernahme wirksam beendet werden, könnte sich anschließend die Frage stellen, welche gesetzlichen Anspruchsgrundlagen im Einzelfall überhaupt noch geprüft werden können.
In diesem Zusammenhang wird unter anderem über § 2 Abs. 1a SGB V diskutiert.
Diese Vorschrift wurde durch die Gesetzesänderung nicht geändert.
Sie beruht auf dem sogenannten Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und betrifft außergewöhnliche medizinische Einzelfälle.
Ob und welche Bedeutung sie künftig für Cannabisblüten haben kann, wird das Sozialrecht erst beantworten müssen.
Weitere offene Rechtsfragen
Unter anderem stellen sich derzeit folgende Fragen:
- Müssen bestehende Bewilligungen zunächst aufgehoben werden?
- Ab wann wäre gegebenenfalls ein neuer Leistungsantrag erforderlich?
- Welche Entscheidungsfristen gelten für neue Leistungsanträge?
- Welche Bedeutung haben Vertrauensschutz und Bestandskraft bereits erlassener Verwaltungsakte?
Der Gesetzestext beantwortet diese Fragen nicht ausdrücklich.
Fazit
Fest steht: Der bisherige gesetzliche Regelleistungsanspruch auf Cannabisblüten wurde aufgehoben.
Offen bleibt jedoch, wie bestehende Bewilligungen verwaltungsrechtlich zu behandeln sind und welche allgemeinen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen in außergewöhnlichen Einzelfällen künftig eine Rolle spielen können.
Die kommenden Monate werden zeigen, wie Krankenkassen, Gerichte und die sozialrechtliche Praxis diese Fragen beantworten.
Quellen
- Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 228 (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
- § 31 Abs. 6 SGB V
- § 2 Abs. 1a SGB V
- §§ 44–49 SGB X
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98 – Nikolaus-Beschluss)

