Grundsätzlich gilt: Gemäß der Anlage 4 Vorbemerk Nr. 2 FeV gilt: Die Grundlage zur Fahreignungstestung besteht im ärztlichen Gutachten (mit computerbezogenen Leistungstest). Gemäß §11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV gilt: Erst nach Würdigung des ärztlichen Gutachters wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich. Tipp: NUR In besonderen Fällen gemäß §11 Abs. 3 FeV (siehe unten in der Tabelle) kann … Ärztliches Gutachten vs. MPU weiterlesen
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